Pflichtteilsansprüche vermeiden

 

Wer nach einem erfolgreichen Berufsleben für sich und seine Familie ausgesorgt hat, kann sich glücklich schätzen. Oft gelingt das Familienglück erst im zweiten Anlauf. Da gibt es noch den geschiedenen Ehegatten und vielleicht auch Kinder aus erster Ehe, zu denen der Kontakt längst abgebrochen ist. Eine Beziehung jedoch währt ewig, nämlich die genetische Verwandtschaft, und damit das Pflichtteilsrecht dieser Kinder. Möchte man vermeiden, dass solche Abkömmlinge im Erbfall „die Hand aufhalten“ gilt es, frühzeitig und vorausschauend zu planen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtteilsentziehung in § 2333 BGB helfen nur in ganz seltenen Fällen weiter, da sie Straftaten gegen den Erblasser oder vergleichbare Vorfälle voraussetzen. Allein die Tatsache, dass keine familiäre Beziehung mehr besteht, erlaubt deshalb keine testamentarische Verfügung, mit der der Pflichtteil von Kindern verringert werden könnte. Es gilt demnach, bereits zu Lebzeiten die richtigen Weichen zu stellen. Welche Möglichkeiten gibt es ?

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Wer frühzeitig versucht, den Pflichtteilsanspruch seiner Kinder aus erster Ehe gegen Zahlung einer Abfindung abzulösen, erreicht dies unter Umständen mit einer moderaten Summe, wenn die Kinder in jungen Jahren Geld benötigen oder das eigene Vermögen noch keine Größenordnung, die entsprechende Begehrlichkeiten weckt, erreicht hat. Einigt man sich auf diese Weise, muss das eigene Vermögen, aus dem sich der Pflichtteilsanspruch dieser Kinder später bemessen würde, nicht offengelegt werden. Zu beachten gilt, dass ein Pflichtteilsverzicht nur bei notarieller Beurkundung wirksam ist.

Reduzierung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses

Der Pflichtteil eines Abkömmlings ist ein Zahlungsanspruch in Höhe des hälftigen Wertes des gesetzlichen Erbteils. Maßgeblich ist hierfür das im Todesfall vorhandene Vermögen. Somit verringert sich der Pflichtteilsanspruch automatisch, wenn Vermögen bereits vor dem Erbfall weggeschenkt wird. Aber Vorsicht, denn auf diesem vermeintlich einfachen Weg lauern einige Fallen. Vermögen, das in einem Zeitraum von weniger als 10 Jahren vor dem Erbfall weggeschenkt wird, wird dem Nachlass trotzdem hinzugerechnet, d.h. der übergangene Abkömmling hat insoweit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in entsprechender Höhe. Solche Manöver haben deshalb nur Erfolg, wenn sie frühzeitig unternommen werden. Geht man diesen Weg, sollte man beachten, dass bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt diese 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt und solche Gestaltungen zur Minderung von Pflichtteilsansprüchen deshalb nutzlos sind.

Etwas anderes gilt, wenn Vermögenswerte vor dem Erbfall nicht im Wege einer Schenkung, sondern in Form eines „entgeltlichen“ Geschäfts weggegeben werden. In diesem Fall werden auch innerhalb der 10-Jahres-Frist keine Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst, denn diese setzen eine „unentgeltliche“ Zuwendung an Dritte voraus. Eine solche entgeltliche Zuwendung erfordert allerdings nicht, dass als Gegenleistung Geld fließt. Denkbar wäre bei Ehegatten auch, dass diese den bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aufheben, sodann zur Befriedigung des Zugewinnausgleichsanspruchs eines Ehegatten eine Immobilie an diesen übertragen und danach wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Diese inzwischen auch vom Bundesfinanzhof abgesegnete Gestaltung hat zur Folge, dass keine Schenkung vorliegt, und zwar weder im pflichtteilsrechtlichen noch im steuerrechtlichen Sinn.

Gesellschaftsrechtliche Lösungen

Weithin unbekannt ist der Umstand, dass Vermögen im Eigentum von Personengesellschaften, etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei Tod eines Gesellschafters nur denjenigen Gesellschaftern anfällt, die der Gesellschaftsvertrag hierfür bestimmt. Es fällt somit erb- und pflichtteilsrechtlich nicht in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters. Somit können Vermögensgegenstände durch Einbringung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ausschließlich die gewünschten Familienmitglieder beteiligt sind, aus dem späteren Nachlass ausscheiden. Dadurch kann der Pflichtteilsanspruch übergangener Abkömmlinge erheblich gemindert werden. Bei entsprechender Gestaltung lassen sich in bestimmten Fällen sogar Pflichtteilsergänzungsansprüche reduzieren, selbst wenn die Gründung einer solchen Gesellschaft noch innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt ist. Eine umfassende Darstellung solcher Konzepte finden Sie auch im Internet unter www.familienpool.info.

Alles in allem gilt, dass nur die frühzeitige Planung und Einleitung der erforderlichen Schritte die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen sicherstellt und man sich mit diesem Thema so früh wie möglich auseinandersetzen sollte.